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SICHERHEITSHINWEISE FÜR ANWENDER
43. Das Nachfüllen in der Nähe der
offenen Flamme und Rauchen sind
verboten.
44. Bei der Kontrolle des Elektro-
lytspiegels in der Akkubatterie sind Rau-
chen und die Anwendung der offenen
Flamme verboten.
45. In der Umgebung mit einer erhöhten
Brandgefahr (Heuschuppen, Heuschober
usw.) ist die konsequente Beachtung der
Brandschutzanweisungen einzuhalten.
46. Die Traktoren sind nicht mit einem
Feuerlöscher ab Werk ausgerüstet.
GESUNDHEITS- UND
UMWELTSCHUTZ
47. Die Traktoren sind mit keinen
Sonderluftfiltern für die in die Kabine
angesaugte Luft ausgestattet. Deswegen
sind sie zur Arbeit mit Aerosolen und
anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
nicht bestimmt.
48. Kühlflüssigkeit, Bremsenflüssigkeit,
Petroleum, Dieselkraftstoffe, Mineralöle
sowie andere Erdölprodukte, die für den
Betrieb und für die Wartung des Traktors
verwendet werden, können bei einem
direkten Kontakt mit der Haut Entzündun-
gen hervorrufen, haben Reizwirkungen
auf die Schleimhaut und Augen, auf die
Verdauungs- und Atmungsorgane. Einige
davon können sogar beim Genuß
allgemeine Vergiftung zur Folge haben.
49. Die Arbeiter, die mit Erdölprodukten
in Kontakt kommen, sind verpflichtet, alle
Sicherheits- und hygienischen Richtlinien
streng einzuhalten, geeignete Schutz-
mittel zu verwenden und in gut belüfteten
Räumen zu arbeiten.
BEI ARBEIT MIT
ERDÖLPRODUKTEN
50. Nach Beendigung der Arbeit oder
vor dem Essen ist es notwendig, sich mit
einem nicht reizbaren Waschmittel
gründlich zu waschen und die Hände mit
einer geeigneten Regenerationssalbe
oder Creme zu behandeln.
51. Beim Ein- und Abkoppeln der Schnel-
lkupplungen der Hydraulikkreise soll man
das restliche Öl, das in der Steckdose
bzw. im Stecker der Schnellkupplung
bleibt, mit einer Lappen beseitigen.
ABFALLENTSORGUNG
52. Bei der Entsorgung der Traktoren
oder Ersatzteilen (einschließlich
der Betriebsflüssigkeiten) nach
Ablauf der Lebensdauer ist jeder
verpflichtet, sich nach den
gültigen Gesetzen des Staates zu
richten, in dem der Traktor betrieben
wird.
53. Der Händler des Traktors ist verpflich-
tet, beim Verkauf den Verbraucher über
die Sicherungsart der Rückabnahme von
einigen angewendeten Traktorenteilen
zu informieren. Es handelt sich um Öle
und weitere Betriebsflüssigkeiten, Akku-
mulatoren und Reifen.
PRÄVENTIVE TÄGLICHE WARTUNG
54. Täglich oder spätestens nach allen
8 - 10 abgearbeiteten Motorstunden durch-
führen.
SICHERHEITSKABINE
55. Wenn es zur Beschädigung des
Schutzrahmens der Sicherheitskabine
durch die Korrosion, Havarie oder auf
andere Weise kommt, muß die Sicher-
heitskabine ausgewechselt werden.
KLIMATISATION
56. Die Verschraubung des Klimatisa-
tionssystems kann auf keinen Fall de-
montiert, gedreht oder anders manipu-
liert werden. Es kann zur plötzlichen
Entweichung des Kühltstoffes und da-
durch zur örtlichen schnellen Abkühlung
kommen. Bei der Berührung oder Ein-
frieren der Bestandteile in Händen kann
es zur ernsten Beschädigung der weichen
Gewebe kommen.
57. Die Klimaanlage ist mit Abreiß-
kupplungen ausgestattet, die ermöglichen,
im Bedarfsfalle die Kabine vom Traktoren-
körper ohne Entweichung von Kühlungs-
mittel abzutrennen. Die Eingriffe in die
Klimaanlage können nur vom Fachser-
vicedienst vorgenommen werden.