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SICHERHEIT
3.4 Pflichten des Betreibers
Hinweis
In dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung
der Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sowie die dazu gehörigen Einzelricht-
linien und davon besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindest-
vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Ar beitnehmer bei der Arbeit, jeweils in der gültigen
Fassung, zu be achten und einzuhalten.
In Deutschland ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 03.02.2015
(BetrSichV) zu beachten (Umsetzung der o. g. Richtlinie in nationales Recht).
Ebenfalls sind die Vorgaben der ApBetrO, BAK-Leitlinien zu beachten.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für
• die Sicherheit des Personals (BG- und Unfallverhütungsvor schriften, Arbeitsstätten-Richtlinien),
z. B. Betriebsanweisungen, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Vorsorgeuntersuchung en;
• die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsan weisungen, Verfahrensrisiken
und Wartung);
• die Gefahrstoffverordnung;
• die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoff verzeichnis);
• die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
• die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
• die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
• die aktuellen Umweltschutzauflagen einhalten
• sowie die Anforderungen der ApBetrO, Hinweise der BAK-Leitlinien
und der gesetzlichen Richtlinien beachten.
Außerdem ist betreiberseitig
• auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu achten:
Arbeitskittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Haube/Haarnetz, ...
• eine ständige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durch zuführen,
einschließlich der Betrachtung der Gefahrstoffe und des Brandschutzes;
• die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal
zu unterweisen (Ausbildung des Bedienpersonals).
• Es sind Arbeitsanweisungen zu erstellen.
• Für das Bedienpersonal sowie Wartungs- und Reparaturpersonal gilt generell:
kein Arbeiten unter Ein fluss von Alkohol oder Drogen oder Übermüdung.
• Sicherheitsmängel an Gerätekomponenten sind vom Bediener un ver züg lich
an den Vorgesetzten zu melden.
• Es sind ein Hautschutzplan und ein Hygieneplan zu erstellen.