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15 Zurrmittel sind durch Kantenschoner/-schutz vor Beschädigungen durch
scharfe Kanten zu schützen.
16 Vor dem Lösen der Fahrzeugverzurrung ist sicherzugehen, dass das
Fahrzeug sicher steht. Sofern verfügbar, Haltebremse des Prüfstandes und
Fahrzeugs aktivieren.
17 Bei Bedarf sind die Zurrmittel während des Betriebs nachzuspannen!
18 Die jeweils zulässige maximale Handkraft eines Zurrmittels darf nur mit
einer Hand aufgebracht werden. Es dürfen keine mechanischen Hilfsmittel
wie Stangen, Hebel, etc. verwendet werden, es sei denn, diese sind Teil des
Spannelements.
19 Die Betriebsanleitung des jeweiligen Prüfstandes ist zu berücksichtigen.
20 Die Fahrzeugfesselung muss an geeigneten Anschlagpunkten am Fahrzeug
erfolgen. Fahrzeugherstellerangaben müssen hierbei beachtet werden.
1.2 Sichtprüfung durch den Anwender
1 Vor jedem Gebrauch sind die Komponenten der Fahrzeugverzurrung durch
den Anwender auf offensichtliche Fehler und Schäden zu prüfen.
2 Bei Beschädigungen und Störungen ist das Zurrmittel umgehend aus dem
Verkehr zu ziehen und einer Wartung zuzuführen oder auszumustern.
1.3 Prüfung durch einen Sachverständigen
1 Mindestens jährlich müssen die Zurrmittel von einer sachverständigen
Person geprüft werden. Der Zeitraum kann im Hinblick auf die
Einsatzbedingungen kürzer sein, z.B. bei häufigem Einsatz, erhöhtem
Verschleiß oder Korrosion. Über die Prüfungen und Reparaturen sind
Aufzeichnungen zu führen, die während der Nutzungsdauer der Teile
aufzubewahren sind. Ungeprüfte Zurrmittel dürfen nicht verwendet werden.
2 Sollten durch geltende Normen und Richtlinien kürzere Prüfintervalle
vorgeschrieben sein, sind diese bevorzugt zu behandeln.
Ausscheidekriterien für Zurrmittel sind u.a.:
a Bruch, Verformung, scharfe Kerben bzw. Risse oder weitere
mechanische Beschädigungen jeglicher Art.
b Bei jedem Anzeichen von hoher Hitzeeinwirkung (z.B. Schwarzfärbung
oder Verbrennung der Beschichtung).
c Bei Zweifeln, ob die Funktion und/oder Sicherheit der Spanner noch
gegeben ist.
d Bei unkenntlicher Kennzeichnung.
e Bei Verschleiß oder übermäßiger Korrosion, wenn eine zulässige
Maßänderung überschritten ist.
f Bei nicht vollständig eingeschlagenen und gesicherten Bolzen.