KAPITEL 1 Pronar T680P
1.5
1.2 BESTIMMUNG
Der Anhänger ist für den Transport von Erntegütern und Landwirtschaftsprodukten
(Schüttgut, Volumengüter, Langüter usw.), sowie von Ladungen auf Europaletten und
Kartonpaletten innerhalb von Landwirtschaftsbetrieben und auf den öffentlichen Straßen
bestimmt. Der Transport von Baustoffen, Mineralfutter sowie anderen Ladungen ist unter der
Bedienung zugelassen, dass die im Kapitel 4 bestimmten Anforderungen erfüllt werden.
Missachten der durch den Hersteller definierten Hinweise bezüglich des Transports und
Verladevorgangs von Waren sowie der in dem Land, in dem die Maschine betrieben wird,
geltenden Transportrechtsvorschriften, führt zum Verlust der Garantieleistungen und wird als
eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine betrachtet.
Der Anhänger ist nicht an den Transport von Menschen, Tieren und Gefahrgütern angepasst.
ACHTUNG
Der Anhänger darf nicht unsachgemäß verwendet werden. Vor allem wird verboten:
• Transport von Menschen, Tieren, Gefahrgütern, Ladungen, die infolge einer
chemischen Reaktion auf die Konstruktionselemente des Anhängers
aggressiv wirken (Stahlkorrosion verursachen, Farbanstriche zerstören,
Kunststoffelemente auflösen, Gummielemente zerstören u.ä.),
• Transport einer falsch abgesicherten Ladung, die während der Fahrt Straßen-
und Umweltverschmutzung verursachen könnte,
• Transport einer falsch befestigten Ladung, die während der Fahrt ihre Lage in
der Ladekiste ändern könnte oder aus der Ladekiste ausfallen könnte,
• Transport einer Ladung, derer Schwerpunktlage die Stabilität des Anhängers
negativ beeinflusst,
• Transport einer Ladung, die zur ungleichmäßigen Verteilung des Gewichts
und/oder Überladung der Fahrachsen sowie Aufhängungselemente führt.
Der Anhänger wurde gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen und
Maschinennormen konstruiert. Das Brems- sowie Beleuchtungs- und Blinkleuchtensystem
erfüllen Anforderungen der Verkehrsregeln. Die zulässige Fahrgeschwindigkeit des
Anhängers auf öffentlichen Straßen in Polen beträgt 30 km/h (gemäß der
„Straßenverkehrsordnung“ vom 20. Juni 1997, Art. 20). In Ländern, in denen der Anhänger