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2.8 Pichten des Anlagenbetreibers
Bedienung von Hebebühnen
In Deutschland wird der Einsatz von Hebebühnen
durch die verbindlichen „berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Gesundheit und Arbeitssicherheit im
Sinne der DGUV-100-500 (vorher BGR 500), Abschnitt
2.10“ geregelt. In allen anderen Ländern müssen die
nationalen Bestimmungen, Gesetze und Richtlinien
eingehalten werden.
Überprüfung von Hebebühnen
Kontrollen beruhen auf den folgenden Richtlinien und
Verordnungen:
•
Grundprinzipien für das Prüfen von Hebebühnen
(DGUV-308-002, früher BGG 945)
•
Grundlegende Arbeitsschutzvorschriften, festgelegt in
Richtlinie 2006/42/EG
•
Harmonisierte Europäische Normen
•
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
•
Die Richtlinie bezüglich der Benutzung von Geräten
89/655/EWG und Änderungen an Richtlinie 95/63/EG.
•
Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
Die Kontrollen sind vom Betreiber der Hebebühne
zu organisieren. Der Betreiber ist dafür verantwortlich,
einen Sachverständigen oder einen Fachmann mit der
Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Es muss
sichergestellt werden, dass die ausgewählte Person die
Anforderungen des BGG 945 Absatz 3 erfüllt.
Der Betreiber trägt eine besondere Verantwor-
tung, falls Mitarbeiter des Unternehmens als
Sachverändige oder Fachkräfte eingesetzt
werden.
Umfang der Überprüfung
Regelmäßige Kontrollen umfassen im Wesentlichen
eine Sicht- und Funktionsprüfung. Dazu gehören das
Kontrollieren des Zuands der Bauteile und Ausrüung,
das Überprüfen der Volländigkeit und einwandfreien
Funktionüchtigkeit der Sicherheitssyeme sowie das
volländig ausgefüllte Prüfbuch.
Der Umfang darüber hinausgehender Überprüfungen
hängt dabei von Art und Umfang der Konruktionsände-
rungen und Inandsetzungsarbeiten ab.
Regelmäßige Kontrollen
Hebebühnen sind nach der Erinbetriebnahme von
einem Fachmann, in Abänden von höchens einem
Jahr, zu überprüfen.
Ein Sachverändiger i eine Person mit der nötigen
Schulung und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen
von Hebebühnen und eine Person, die hinreichend mit
den einschlägigen nationalen Beimmungen, Unfall-
verhütungsvorschriften und den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik vertraut i (z. B. BG-Regeln,
DIN-Normen, VDE-Beimmungen, die technischen
Beimmungen anderer Mitgliedsaaten der Europäis-
chen Union oder anderer Beteiligter im Europäischen
Wirtschaftsraum) und den sicheren Betriebszuand von
Hebebühnen beurteilen kann.
Darüber hinausgehende Kontrolle
Hebebühnen mit einer Hubhöhe von mehr als 2 Me-
tern, Hebebühnen, deren beimmungsgemäße Verwen-
dung unter den tragenden Teilen oder der Ladung e-
hende Personen verlangt sowie bauliche Veränderungen
und größere Reparaturen an tragenden Teilen, sind vor
der Wiederverwendung von einem Sachverändigen zu
kontrollieren.
Ein Sachverändiger i jemand mit der nötigen Schu-
lung und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen von
Hebebühnen und jemand, der hinreichend mit den eins-
chlägigen nationalen Beimmungen, Unfallverhütungs-
vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln
der Technik vertraut i (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Beimmungen, die technischen Beimmungen
anderer Mitgliedsaaten der Europäischen Union oder
anderer Beteiligter im Europäischen Wirtschaftsraum)
und den sicheren Betriebszuand von Hebebühnen
beurteilen kann.
Inspektionsprotokoll
Inspektionsprotokolle sind als Beleg für die durchge-
führten Kontrollen der Hebebühne aufzubewahren. Das
Prüfbuch muss neben einem Bericht über den vor der
Erinbetriebnahme durchgeführten Te und den regel-
mäßigen und darüber hinausgehenden Kontrollen auch
die zutreende Bescheinigung (EG) der Typenprüfung
und die EG-Konformitätserklärung enthalten.
•
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
•
Das Datum und den Umfang der Überprüfung mit An-
gaben zu allen noch nicht durchgeführten Prüfpunkten
•
Die Teergebnisse mit Angaben zu allen fegeell-
ten Mängeln
•
Eine Einschätzung, ob Hinderungsgründe für die
Inbetriebnahme oder weitere Verwendung beehen.
•
Die Einzelheiten zu etwaigen notwendigen Folgeprü-
fungen.
•
Name, Adresse und Unterschrift der Person, die die
Überprüfung durchgeführt hat.
Die Anerkennung und Nachbesserung etwai-
ger gefundener Mängel muss vom Anlagenbe-
treiber beätigt werden.