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Der Akkumulator wird im internationalen Transportrecht als Lithium-Ionen-Batterie eingestuft. Lithium-Ionen-
Batterien sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Transportvorschrift als Gefahrgut eingestuft und zählen zur
Gefahrgutklasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Neben den hier genannten Vorschriften
können ergänzend weitere nationale Regelungen bestehen. Diese sind
ebenfalls zu beachten.
Ein bestandener Transport-Test gem. UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.8 ist
Voraussetzung für die Beförderung. Dieser Test wurde erfolgreich durchgeführt.
Vorgaben des internationalen Transportrechtes bei jedem Transport des Akkumulatoren einhalten.
Die Sondervorschrift SV 188 (ADR) kann auf den Akkumulator nicht angewendet werden.
Folgende Arten der Beförderung sind möglich:
UN-Nummer Bezeichnung Erläuterung
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterie. Akkumulator allein ohne dazugehörige Maschine.
UN 3481*
Lithium-Ionen-Batterie mit
Ausrüstung verpackt.
Maschine mit mindestens einem beigelegtem Akkumulator.
UN 3481* Lithium-Ionen-Batterie in
Ausrüstungen.
Akkumulator ist während des Transports in Maschine
eingebaut.
*Der Transport gemäß UN 3481 wird nicht empfohlen.
Transport unbeschädigter Akkumulatoren gemäß ADR, UN 3480
Verpackung:
UN-geprüfte Verpackung verwenden
Speziell mitgetestetes Gefahrgutklebeband verwenden
Verpackungsgruppe II einhalten
Verpackungsanweisung P903 einhalten
Akkumulator gegen Kurzschluss sichern
Akkumulator gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern
Die Innenverpackung muss den Akkumulator vollständig umschließen
Kennzeichnung des Versandstückes:
UN 3480
Gefahrzettel 9 (Größe 10x10 cm)
Verladen
Der Verlader muss die Versandstücke auf Dichtheit und Beschädigung prüfen.
Der Fahrzeugführer hat die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er muss die Beschränkungen beim
Zusammenladen verschiedener Güter beachten und darf keine Tunnels der Klasse (E) durchfahren.
Ladungssicherung
Die Ladungssicherungsvorschriften sind einzuhalten.
Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die
verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden
könnten.
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.
Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen bei der Beförderung gefährlicher Güter keine weiteren Personen
mitgenommen werden.
Transport
Der Absender muss den Transporteur schriftlich auf das Gefahrgut hinweisen.
Der Fahrer muss ein Beförderungspapier und die vorgeschriebene Ausrüstungen mitführen. Derjenige, der das
Gefahrgut zum Transport aufgibt und einen Spediteur beauftragt, hat das Beförderungspapier mit allen
vorgeschriebenen
Angaben auszufüllen. Er ist für den Inhalt verantwortlich.
Das Beförderungspapier sollte folgende Angaben beinhalten:
UN 3480
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, II, (E)
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
Transport