SICHERHEITSDATENBLATT
(gemäß EWG-Richtlinie n. 1907/2006 (REACH)
SUPER DEGREASER SPRAY FOR OVEN
Stand: 27/08/09 letzte Überarbeitung: 23-07-2009 Seite 2
4.2.1. Verschlucken: Auf keinen Fall Erbrechen bewirken. Wasser mit Eiweiß (Albumen)
verabreichen.
4.2.2. Einatmung: Den Betroffenen unverzüglich an die frische Luft bringen. Einen Arzt
hinzuziehen.
4.2.3. Hautkontakt: Die betroffenen Hautpartien unverzüglich ausziehen und sofort mit
reichlich fließendem Wasser waschen.
4.2.4. Augenkontakt: Bei Augenkontakt die Augen mit reichlich Wasser mindestens
fünfzehn Minuten lang ausspülen. Bei weiter anhaltender Präsenz der Beschwerden sofort
einen Facharzt aufsuchen.
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Löschmittel im Brandfall / bei Explosionen:
Empfohlene Löschmittel: Kohlensäure, Wassersprühnebel, alkoholresistenter
Löschschaum.
Ungeeignete Löschmittel:
Besondere Gefahren der Aussetzung: Das Einatmen des Rauchs vermeiden.
Besondere Schutzmittel: Bei Bränden eines gewissen Ausmaßes Beatmungsgerät
anlegen.
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen: keine
Vorsichtsmaßnahmen zum Personenschutz: Je nach Ausmaß des Austritts angemessene
Schutzmittel anlegen, wie beispielsweise Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkleidung.
Umweltschutzmaßnahmen: Die Verunreinigung des Grundwassers und oberirdischer
Wasserläufe verhüten.
Säuberungsverfahren: Das Produkt mit absorbierenden Mitteln aufsammeln. Die Mischung
kann nach der Aufsammlung der Entsorgung zugeführt werden. Nach der Aufsammlung
das kontaminierte Gebiet und kontaminierte Gegenstände mit Wasser reinigen.
7 Handhabung und Lagerung
Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung: Augen- und Hautkontakt vermeiden.
Inkompatible Stoffe: oxydierende Substanzen, starke Säuren, Leichtmetalle
Lagerungsbedingungen: keine besonderen Lagerungsbedingungen.
8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstung
Belastungskontrollen: unter normalen Einsatzbedingungen nicht erforderlich, da die
Konzentration von Natriumhydroxyd in der Umluft den gesetzlich zulässigen Grenzwert