Sachmängelhaftung und ŠKODA Garantie für Neuwagen
Sachmängelhaftung
Ihr ŠKODA Partner als Verkäufer haftet Ihnen gegenüber für Sachmängel an
Ihrem ŠKODA Neuwagen, an ŠKODA Original Teilen und an ŠKODA Original Zu-
behör im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Kaufvertrag.
ŠKODA Garantie für Neuwagen
Über die Sachmängelhaftung hinaus gewährt Ihnen die Gesellschaft ŠKODA
AUTO die ŠKODA Garantie für Neuwagen (nachfolgend als „ŠKODA Garantie“
bezeichnet), nach den im weiteren Text beschriebenen Konditionen.
Im Rahmen der ŠKODA Garantie wird die Gesellschaft ŠKODA AUTO folgende
Leistungen bereitstellen.
▶
Kostenlose Reparatur von Schäden aufgrund eines Mangels, die innerhalb
von zwei Jahren ab Beginn der ŠKODA Garantie an Ihrem Fahrzeug auftreten.
▶
Kostenlose Reparatur von Schäden aufgrund eines Lackmangels, die inner-
halb von drei Jahren ab Beginn der ŠKODA Garantie an Ihrem Fahrzeug auf-
treten.
▶
Kostenlose Reparatur von Durchrostungen an der Karosserie, die innerhalb
von zwölf Jahren ab Garantiebeginn an Ihrem Fahrzeug auftreten. Als Durch-
rostungen der Karosserie sind ausschließlich Durchrostungen von Karosse-
rieblechen von der Innenseite zur Außenseite von der ŠKODA Garantie er-
fasst.
Der Garantiebeginn ist der Tag, an dem dem ersten Käufer beim Kauf der Neu-
wagen vom ŠKODA Partner übergeben wird
1)
. Dieses Datum muss vom ŠKODA
Partner in der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeugs » Dokumentation der Fahr-
zeugübergabe dementsprechend vermerkt werden.
Die Fahrzeugreparatur kann durch Ersatz oder Instandsetzung des mangelhaf-
ten Teils erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des ŠKODA Servicepart-
ners.
Weitergehende Ansprüche aus der ŠKODA Garantie bestehen nicht. Insbeson-
dere entsteht kein Anspruch auf Ersatzlieferung, kein Rücktrittsrecht, kein An-
spruch auf Bereitstellung eines Ersatzwagens für die Dauer der Nachbesse-
rung und auf Schadenersatz.
Falls Ihr ŠKODA Fahrzeug von einem ŠKODA Partner in einem Land des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes (also die Länder der Europäischen Union, Norwe-
gen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz gekauft wurde, so sind An-
sprüche aus der ŠKODA Garantie ebenfalls bei einem ŠKODA Servicepartner in
einem dieser Länder geltend zu machen.
Sollte Ihr ŠKODA Fahrzeug von einem ŠKODA Partner außerhalb des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gekauft worden sein, so sind An-
sprüche aus der ŠKODA Garantie auch bei einem ŠKODA Servicepartner außer-
halb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz geltend zu ma-
chen.
Voraussetzung für eine Leistung aus der ŠKODA Garantie ist, dass rechtzeitig
und fachgerecht alle Servicearbeiten nach den Vorgaben der Gesellschaft
ŠKODA AUTO durchgeführt wurden. Die fachgerechte Durchführung der Ser-
vicearbeiten nach den Vorgaben der Gesellschaft ŠKODA AUTO muss bei der
Geltendmachung von Ansprüchen aus der ŠKODA Garantie belegt werden. Im
Falle eines versäumten Service bzw. im Falle eines nicht nach den Vorgaben
der Gesellschaft ŠKODA AUTO durchgeführten Service bestehen jedoch gleich-
wohl Garantieansprüche fort, wenn und soweit Sie nachweisen können, dass
der versäumte Service bzw. der nicht nach den Vorgaben der Gesellschaft
ŠKODA AUTO durchgeführte Service nicht ursächlich für die Beschädigung ge-
worden ist.
Natürlicher Verschleiß Ihres Fahrzeugs ist von der ŠKODA Garantie ausge-
schlossen. Die ŠKODA Garantie umfasst ebenfalls nicht Mängel an Fremdauf-
bauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die
durch diese verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Zubehör, welches nicht
werksseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.
Garantieansprüche bestehen ferner nicht, wenn die Beschädigung durch einen
der nachfolgenden Umstände entstanden ist.
▶
Unerlaubte Nutzung, unsachgemäße Behandlung (z. B. Einsatz bei motor-
sportlichen Wettbewerben oder Überladung), unsachgemäße Pflege und
Wartung oder unerlaubte Veränderungen Ihres Fahrzeugs.
▶
Nichtbeachtung von Vorschriften in der Bedienungsanleitung bzw. in ande-
ren werksseitig gelieferten Anleitungen.
▶
Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse (z. B. Unfall, Hagel, Überschwem-
mung u. Ä.).
1)
Aufgrund der Anforderungen der allgemein verbindlichen landesspezifischen
gesetzlichen Bestimmungen, kann anstatt des Datums der Fahrzeugüberga-
be das Datum der Erstzulassung angegeben werden.
5
Sachmängelhaftung und ŠKODA Garantie für Neuwagen