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REGELN FÜR EINEN SICHEREN GEBRAUCH
• Im Inneren des Geräts und in seiner Nähe dürfen auf
keinen Fall verwendet bzw. müssen vermieden
werden:
• Elektrogeräte mit elektrischem Motor (z. B.
Mixer, Haartrockner, um den Abtauvorgang zu
beschleunigen);
• offene Flammen;
• Elemente, die Funkenbildung verursachen
können;
• leicht entflammbare Materialien.
• Es ist besonders darauf zu achten, das Kühlaggregat
nicht zu beschädigen, das sich auf der Rückseite des
Geräts befindet.
• Das in die Arbeitsfläche integrierte Belüftungsgitter
(freistehende Ausführung) darf nicht zugestellt
werden.
Darüber muss ein Abstand von mindestens 20 cm
verbleiben.
• Vor jeder Reparatur-, Reinigungs- oder
Wartungsarbeit ist das Gerät durch Ziehen des
Netzsteckers stromlos zu machen.
• Der Aufstellungsort muss gut belüftet sein.
• Kindern das Spielen mit Verpackungsteilen nicht
gestatten, um Erstickungsgefahr zu vermeiden.
• Im Falle einer Beschädigung der Kühlleitungen und
eines daraus resultierenden Kühlmittelaustritts muss
der Aufstellungsort des Kühlschranks für ein paar
Minuten gut durchgelüftet werden.
• Im Inneren des Geräts dürfen aufgrund von
Explosionsgefahr keine entflammbaren Gase oder
Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
INFORMATIONEN ZUM UMWELTSCHUTZ
1.Verpackung
Das Verpackungsmaterial ist zu 100% wieder
verwertbar und durch ein Recyclingsymbol
gekennzeichnet. Für die Entsorgung die örtlichen
Vorschriften beachten.
Das Verpackungsmaterial (Plastikbeutel, Styroporteile,
usw.) außerhalb der Reichweite von Kindern
aufbewahren, von es eine mögliche Gefahrenquelle
darstellt.
2.Gerät
Das Gerät wurde aus wiederverwertbaren Materialien
hergestellt. Die Entsorgung muss gemäß den örtlichen
Bestimmungen zur Abfallbeseitigung erfolgen. Das
Stromkabel durchschneiden, um das Gerät
funktionsuntüchtig zu machen.
Belasten Sie mit dem Gerät nicht die Umwelt, sondern
entsorgen Sie es bei den speziellen Sammelstellen für
die Wiedergewinnung der Kühlgase.
Konformitätserklärung
Dieses Gerät darf mit Lebensmitteln in Berührung
kommen und entspricht dem Ital. Gesetzerlass 108 vom
25.01.1992 (EWG-Richtlinie 89/109).
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