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Zu Berücksichtigen
1. Benutzen Sie nicht das Gerät in einer sehr kalten oder, staubiger, feuchter oder
trockener Luft;
2. lassen Sie das gerät nicht während der Benutzung herunterfallen;
3. Laden Sie den Akku wieder auf wenn:
- das Akkusymbol einen lehren Akku anzeigt;
- Das Betriebssystem schaltet sich automatisch aus und nachdem Sie versuchen es
erneut einzuschalten versuchen, schaltet es gleich ab;
- Es reagiert überhaupt nicht wenn ein Knopf gedrückt wird;
4. Schalten Sie das Ladegerät nicht plötzlich aus während das Gerät formatiert
wird oder während eines Upload- oder Downloadprozesses. Sonst riskieren Se einen
Fehler im Programm zu verursachen;
5. Wenn dass Gerät als mobiles Speichergerät benutzt wird, soll der Benutzer die
Dateien durch entsprechenden Methoden speichern. Jede ungeeignete Methode kann
zum Dateiverlusst führen, und diese Handelsgesellschaft haftet nicht dafür;
6. Demontieren Sie nicht das Gerät. Wenn Probleme bestehen, kontaktieren Sie
den Lieferant;
7. In Falle dass die Funktionen oder Leistungen dieses Produktes geändert
werden, werden keine nachträgliche Anmeldungen bestehen;
Um Probleme zu verhindern, die mit Servicestellen, die nicht mehr von SC
Visual Fan SRL Agrement bekommen (da Visual Fan behaltet sich das Recht vor die
Mitarbeit mit jeder vorgezogenen Servicestelle zu beenden, die in der
Garantieurkunde am Einführung auf dem Markt der Produktgruppe ), bitten wir Sie
bevor Sie ein Produkt in der Servicestelle bringen, die aktualisierte Liste auf der
Allview Seite, in dem Abschnitt „Unterstützung, Service - genehmigte
Servicestelle“ mit den Servicestellen, die von Allview das Agrement bekommen
haben, zu lesen.
Wir haften nicht für die Situationen, in denen das Produkt in einer anderen Weise
als die im Handbuch vorgesehener Weise benutzt wird. Unsere Handelsgesellschaft
behaltet sich das Recht vor Änderungen in der Betriebsanleitung durchzuführen ohne
diese öffentlich zu ankündigen. Diese Änderungen werden auf der Seite der
Handelsgesellschaft angezeigt (www.allviewmobile.ro) in dem Abschnitt des